Statuten

Zweck des Vereins

§1 - Eren Grabstein ist ein Verein im Sinne des ZGB Art. 60 ff, gegründet am Donnerstag, 01. September 2020. Der Sitz ist in Littau-Luzern.

Mitgliedschaft

§3 - An der Generalversammlung können nur Personen aufgenommen werden, welche eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder hinter sich bringen.
Die Aufnahme neuer Mitglieder kann mit dem Erreichen des Mindestalters von 16 Jahren erfolgen. Die Verantwortung bei Aktivitäten für Minderjährige im Verein bleibt bei den Eltern.

§4 - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

a. Austritt auf eigenes Begehren.
b. Ein Ausschluss benötigt 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder
c. Austritte erfolgen in der Regel auf Ende des Vereinsjahres.

§5 - Die Mitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag gemäss Generalversammlungsbeschluss. An der Gründungsversammlung wurde ein Betrag von CHF 50 zugestimmt. Für die Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vorstandes und Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Organisation

§6 Organe sind:
a. Generalversammlung
b. Vorstand

§7 - Folgende Geschäfte müssen an der Generalversammlung behandelt und genehmigt werden

a. Wahl der Stimmenzähler
b. Protokoll der letzten Generalversammlung
c. Jahresbericht
d. Mutationen
e. Kassenbericht (Revisorenbericht)
f. Festlegen des Mitgliederbeitrages
g. Wahlen - Vorstand
h. Jahresprogramm
i. Ehrungen
j. Varia

§8 - Die Generalversammlung findet im 2. Quartal eines Jahres nach der Sommer statt.

§9 - Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand oder 2/3 der Mitglieder einberufen werden.

§10 - Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder 1/5 der Mitglieder mit wichtigem Grund einberufen werden.

§11 - Anträge an Mitglieder- oder Generalversammlungen müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Generalversammlung einberufen werden.

§12 - Der Vorstand wird jährlich neu gewählt und besteht aus:

a. Präsident
b. Kassier
c. Aktuar
d. Der Vizepräsident wird im Nebenamt vergeben.

§13 - Die Pflichten des Vorstandes:

a. Führung und Vertretung des Vereins
b. Vorbereitung der jährlichen Generalversammlung
c. Verwaltung des Vereinsvermögens
d. Besondere Entscheide gemäss Statuten
e. Führen der Mitgliederkartei
f. Bestimmen notwendiger Kommissionen

§14 - Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus mind. einem Revisor, der von der Generalversammlung jeweils auf ein Jahr gewählt werden. Sie prüfen die Jahresrechnung und geben zuhanden der Generalversammlung einen Bericht ab.

§15 - Statuten können nur mit 2/3 Mehrheit an der Generalversammlung abgeändert werden.

§16 - Zur Auflösung des Vereins ist 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Das Vereinsvermögen wird dann gerecht aufgeteilt (Anzahl Mitgliederjahre werden dabei berücksichtigt).

§17 - Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung der Gründungsversammlung vom 01.09.2020 in Kraft.